Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31504
OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22.Z (https://dejure.org/2022,31504)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2022 - 5 Bf 85/22.Z (https://dejure.org/2022,31504)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 2022 - 5 Bf 85/22.Z (https://dejure.org/2022,31504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,31504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 11 S 1 Nr 1 Alt 1 RuStAG, Art 5 Abs 1 GG
    Einbürgerung eines Afghanen in den deutschen Staatsverband

  • VG Hamburg PDF

    Zur Berücksichtigung von Unterstützungshandlungen auf der Kommunikationsplattform Twitter im Einbürgerungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StAG § 11 S. 1 Nr. 1 Alt. 1; GG Art. 5 Abs. 1
    1. Daraus, dass politische Aktivitäten bzw. Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt oder einfachrechtlich erlaubt sind, folgt nicht, dass sie bei der Prüfung nach § 11 Satz 1 StAG völlig außer Betracht zu bleiben haben. Der mit der tatbestandlichen Weite des ...

  • rechtsportal.de

    StAG § 11 S. 1 Nr. 1 Alt. 1; GG Art. 5 Abs. 1
    Berücksichtigung von Netzaktivitäten zugunsten einer verbotenen Partei im Einbürgerungsverfahren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Mit dieser eingehenden Begründung, die den Unterstützungsbegriff des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anwendet, wonach ein Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen der oben beschriebenen Art objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt, wobei dies für den Ausländer erkennbar sein und er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen muss (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16, vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37), setzt sich der Kläger - wie es zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel indes erforderlich gewesen wäre - nicht auseinander.

    Im Gegenteil dürfte davon auszugehen sein, dass die Frage, wann grundsätzlich von einer relevanten Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist, höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Mit dieser eingehenden Begründung, die den Unterstützungsbegriff des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anwendet, wonach ein Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen der oben beschriebenen Art objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt, wobei dies für den Ausländer erkennbar sein und er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen muss (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16, vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37), setzt sich der Kläger - wie es zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel indes erforderlich gewesen wäre - nicht auseinander.

    Im Gegenteil dürfte davon auszugehen sein, dass die Frage, wann grundsätzlich von einer relevanten Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist, höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37).

  • VG Bremen, 20.09.2021 - 4 K 2500/19

    Einbürgerung, Urteil vom 20.09.2021 - Einbürgerung; Facebook Likes/"Gefällt

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Zwar nehme das Gericht positiv Bezug auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 20.9.2021, 4 K 2500/19), verkenne jedoch deren maßgeblichen Inhalt.

    So hat es unter Auseinandersetzung mit der vom Kläger angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 20.9.2021, 4 K 2500/19, juris Rn. 20) ausgeführt, dass es zwar Situationen geben möge, in denen ein Nutzer einen solchermaßen undifferenzierten Umgang mit sozialen Medien pflege, dass ein "Gefällt mir" nach Art und Gewicht nicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation mit den hinter den Beiträgen stehenden Bestrebungen zu indizieren.

  • OVG Hamburg, 02.12.2021 - 5 Bf 294/19

    Einbürgerung eines Anhängers des politischen und jihadistischen Salafismus

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Mit dieser eingehenden Begründung, die den Unterstützungsbegriff des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anwendet, wonach ein Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen der oben beschriebenen Art objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt, wobei dies für den Ausländer erkennbar sein und er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen muss (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16, vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37), setzt sich der Kläger - wie es zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel indes erforderlich gewesen wäre - nicht auseinander.

    Im Gegenteil dürfte davon auszugehen sein, dass die Frage, wann grundsätzlich von einer relevanten Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist, höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Der mit der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs einhergehenden Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26/03, BVerwGE 123, 114, juris Rn. 41) ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung der Unterstützungsleistungen Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 22.07.2020 - 1 BvR 561/19

    Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung verletzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2016, 5 BN 1.15, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2022, 4 Bf 331/21.Z, n.v.; VGH München, Beschl. v. 31.8.2018, 8 ZB 17.31813, juris Rn. 28; Beschl. v. 26.2.2018, 20 ZB 17.30824, juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 07.04.2006 - 3 Bf 442/03

    PKK-Unterstützung in der Vergangenheit; Einbürgerungshindernis bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.07.2022 - 5 Bf 85/22
    Allerdings folgt daraus, dass politische Aktivitäten bzw. Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt oder einfachrechtlich erlaubt sind, nicht, dass sie bei der Prüfung nach § 11 Satz 1 StAG völlig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2006, 3 Bf 442/03, juris Rn. 14; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2, § 11 StAG, Rn. 88 f).
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31813

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens einer Divergenz

  • VGH Bayern, 26.02.2018 - 20 ZB 17.30824

    Kein Abschiebungsverbot für Person sunnitischer Glaubensrichtung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht